Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle von uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Die Regelungen gelten dabei in dieser Reihenfolge, die Bestellung gemäß dem umseitigen Formblatt und die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Erhält der Auftraggeber innerhalb von drei Kalenderwochen keine Auftragsbestätigung, so ist er an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
    Es bestehen keine weiteren über die umseitige Bestellung hinausgehenden Absprachen und Vereinbarungen. Zur Entgegennahme und Abgabe von verbindlichen Erklärungen sowie zur Vertretung des Auftragnehmers, Inkasso ausgenommen, sind unsere Monteure nicht berechtigt. Alle Anzeigen oder Erklärungen welche uns gegenüber abzugeben sind und das Vertragsverhältnis betreffen, müssen nach Vertragsabschluß schriftlich oder per Fax direkt an das Unternehmen zugehen. Erklärungen an unsere Erfüllungsgehilfen haben keine Rechtswirksamkeit.
  2. An die Preise aus unseren Angeboten halten wir uns 4 Wochen ab dem Angebotsdatum gebunden. Das Eigentums- und Urheberrecht an von uns erstellten Zeichnungen und Unterlagen behalten wir uns vor.
    Die Fertigungsmaße werden nach der Auftragsbestätigung am Bau genommen. Ergibt sich bei dem Aufmaß, dass sich die Abmessungen der Elemente oder der Umfang der Leistungen gegenüber dem Vertrag ändern, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Der Auftragnehmer kann bei wesentlichen Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere bei solchen, die konstruktive Änderungen in der Ausführung notwendig machen, wahlweise die Ausführung des Auftrages ablehnen. Sofern nicht in der Bestellung vermerkt, gehören Einfug- und Einputzarbeiten sowie Einschäumung oder Ausfüllung mit Mineralfaserstoffen nicht zu unserer Leistung. Sollte sich beim Aufmaß oder bei der Montage herausstellen, dass solche zusätzlichen Arbeiten ausgeführt werden müssen oder werden diese vom Besteller gewünscht, werden diese nach Vereinbarung mit dem Aufmasstechniker oder dem Unternehmen ausgeführt und gesondert berechnet.
    Vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung der vereinbarten Leistungen, oder zusätzliche Leistungen werden nur gegen gesonderte Berechnung vorgenommen. Sie können vom Unternehmen abgelehnt werden, sofern sie nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Der Vergütungsanspruch für solche Leistungen ist nicht von einer vorherigen Ankündigung abhängig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung derartiger Leistungen von einer vorherigen schriftlichen Beauftragung und einer Einigung über die Preise abhängig zu machen. Kommt eine solche nicht zustande, ist das Unternehmen berechtigt, die Ausführung derartiger Leistungen zu verweigern.
    Angegebene Termine und Fristen für unsere Leistungen sind verbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    Ruft der Auftraggeber das Aufmaß nicht in der vertraglich vereinbarten Frist, und auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist ab, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. Wird das Aufmaß fristgerecht abgerufen, dem Auftragnehmer jedoch die Vereinbarung eines Aufmasstermins innerhalb eines anschließenden Zeitraumes von 15 Arbeitstagen verweigert, so kommt dies in den Folgen der versäumten Frist zum Aufmassabruf gleich.
    Nach Anzeige der Fertigstellung der Teile gegenüber dem Auftraggeber ist dieser verpflichtet, unter Berücksichtigung der Lieferzeit einen verbindlichen Montagetermin innerhalb von zwei Kalenderwochen zu benennen und zu diesem die Voraussetzungen für die Erbringung unserer Leistungen zu schaffen. Sollte der Einbau mit normalen Hilfsmitteln wie Leitern oder Böcke nicht möglich oder zulässig sein, so hat sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde der Besteller auf eigene Kosten für die Gestellung eines Gerüstes zu sorgen.
    Wünscht der Besteller eine Rückstellung der Lieferung, bevor die Elemente gefertigt wurden, so ist dies bis zu zwei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin möglich. Wünscht der Auftraggeber eine Rückstellung, nachdem die Teile bereits in Produktion gegangen sind, so ist eine Anzahlung von 85% der Auftragssumme incl. MwSt. fällig.
    Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Nach Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, entsprechende Forderung für den entgangenen Gewinn geltend zu machen.
  3. Die Preise gemäß des Vertrages beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten unter Berücksichtigung des vereinbarten Liefertermins und sind bindend für Lieferungen innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Bestellung, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart und bestätigt wurde. Darüber hinausgehende Lieferverzögerungen, welche nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, berechtigen das Unternehmen zur Anpassung der Preise an die zu diesem Zeitpunkt geänderten Gestehungskosten.
    Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistung in den normalen Arbeitszeiten. Bei Unterbrechung oder auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter nicht vorhersehbaren erschwerten Bedingungen werden die zusätzlich anfallenden Kosten gesondert berechnet.
    Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückhaltungsrecht aus früheren Verträgen, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, kann nicht gegen uns geltend gemacht werden.
    Die Vergütung durch den Auftraggeber ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gemäß der umseitigen Zahlungsvereinbarung zu entrichten. Die Zahlungen sind in der Regel in bar oder per Scheck am Tag der Montage (bzw. bei der Lieferung ohne Montageverpflichtung bei Entgegennahme der Ware) an unsere Monteure zu leisten. Eine entsprechende Inkassovollmacht wird vorgewiesen. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind in der Regel nicht inkassoberechtigt, es sei denn es wird eine gesonderte Inkassovollmacht des Unternehmens vorgelegt. Entsprechende Vereinbarungen mit dem Vertriebsmitarbeiter sind unwirksam.
    Dem widersprechende Zahlungen an den Verkäufer befreien den Auftraggeber nicht von der vollständigen Zahlung der Rechnungssumme an den Auftragnehmer. Wechsel und Schecks gelten nicht als vertragsgemäße Zahlungsmittel und werden nur erfüllungshalber angenommen. Das Unternehmen ist berechtigt, Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt anzufordern. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von acht Werktagen zu begleichen. Bis zum Eingang der Abschlagszahlungen können weitere Leistungen zurückgestellt werden. Für alle Zahlungen gilt bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% bei Endverbrauchern und 8% bei Verträgen zwischen Kaufleuten über dem Hauptrefinanzierungszins der EZB.
    Wird die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug und haftet für alle Verzugsschäden. Entstehen nach Abschluss des Vertrags aufgrund objektiver Anhaltspunkte berechtigte Bedenken bezüglich der Zahlungsfähigkeit und/oder -willigkeit des Auftraggebers, so ist das Unternehmen berechtigt, die vereinbarten Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistungen auszuführen. Solch objektive Anhaltspunkte sind etwa: unrichtige Angaben des Auftraggebers über die seine Kreditwürdigkeit betreffenden Tatsachen, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in den letzten drei Jahren, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder zwischenzeitlicher Zahlungsverzug.
  4. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft in Anspruch genommen werden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maß vertrauen darf, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in der Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Der Auftragnehmer gerät, sofern nicht ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist, nur durch eine schriftliche Mahnung in Verzug.
  5. Der Auftragnehmer ist von der Lieferpflicht befreit, wenn ein Vorlieferant die Produktion der bestellten Ware endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Auftragnehmers auf höherer Gewalt beruht und er Auftragnehmer in den vorgenannten Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Auftragnehmer die Nichtbeschaffung zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Auftragnehmer den Besteller unverzüglich zu informieren.
  6. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen das Betreten des Grundstücks, damit alle mit dem Aufmaß und er Montage verbundenen Arbeiten dort vorgenommen werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Abklärung der am Bau zu nehmenden Maße das technische Aufmaß gemeinsam mit dem Auftragnehmer selbst oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter durchzuführen (schriftliche Vollmacht ist vorzulegen). Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, die durch schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber entstehen, ist von diesem zu ersetzen.
    Die Lieferung von Ware erfolgt ab Betriebsgelände. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportführer, bei Eigentransporten mit Beladung des Fahrzeuges auf den Auftraggeber über.
    Das Abladen bei reinen Warenlieferungen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der hierfür geeignete Abladevorrichtungen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat.
    Verlangt der Auftraggeber Hilfeleistung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Mehraufwand in Rechnung gestellt.
  7. Die vom Auftragnehmer gelieferten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum. Erfolgt eine anderweitige Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder wird die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks angeordnet, hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Für Bauträger und sonstige gewerbliche Kunden gilt der übliche verlängerte Eigentumsvorbehalt.
  8. Verweigert der Auftraggeber aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grund vor Herstellung der Ware bereits die Abnahme, so hat er 30% der vereinbarten Brutto-Werklohnforderung als Entschädigung für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn zu zahlen, sofern er keinen niedrigeren Schaden nachweist oder der Auftragnehmer keinen höheren. Wenn die Produktion der Ware bereits erfolgt ist und noch oder noch die Montageleistung aussteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Bei mangelhafter Leistung hat der Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung. Führt diese nicht zum Erfolg, so steht dem Besteller das Recht auf Minderung oder Schadenersatz zu. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln besteht nur in Höhe des Dreifachen des für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwandes.
    Ist eine Neuherstellung erforderlich, ist der Auftragnehmer soweit zumutbar berechtigt, im branchenüblichen Zeitraum die Neulieferung vorzunehmen.
    Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von zwei Kalenderwochen nach der Abnahme oder dem der Abnahme gleichzusetzenden Termins, in schriftlicher Form beanstandet werden.
    Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
    Unwesentliche, innerhalb der Toleranzgrenzen liegenden Farb- und Maserabweichungen bei Holz- und Kunststoffoberflächen sind zulässig. Das gleiche gilt für physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern, wie z.B. unauffällige optische Erscheinungen, farbigen Spiegelungen oder mechanisch auftretenden Klappergeräuschen bei im SZR eingebauten Sprossen. Hierfür gelten die gesetzlichen Regelungen.
    Beim Einbau von neuen Fenster im Altbau ergeben sich aufgrund des festgelegten Profilquerschnitts und unter Berücksichtigung einer erforderlichen Fuge Abweichungen in den lichten und äußeren Maßen gegenüber den alten Fenstern. Umlaufend breitere Fugen sind technisch bedingt und kein Mangel.
  10. Gerichtstand ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.
  11. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Parteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.